AGBs

1. Gegenstand des Vertrages

1.1.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte mit der Agentur Parrot, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nicht akzeptiert, auch wenn die Agentur ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht. Selbst wenn die Agentur auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.3.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4.
Die Agentur erbringt Leistungen aus den Bereichen

  • Marketing: Marketingberatung, -Planung und – Konzeption
  • Mediaberatung- und Planung
  • Design & Branding: Corporate Design, Printdesign, Packaging & Webdesign
  • Programmierung von Webseiten & Landing Pages
  • Social Media Marketing
  • Video (Konzeption, Umsetzung) & Ton (Konzeption, Umsetzung)

(nachfolgend „Leistungen“ genannt). Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung (nachfolgend „Projektvertrag“, „Rahmenvereinbarung“ oder „Auftrag“) und dessen Anlagen.

 

2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

2.1
Die in Prospekten, Anzeigen, Kommunikationsmitteln, Internet etc. enthaltenen Angaben der Agentur sind unverbindlich und dienen lediglich zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden. Alle Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, auch bzgl. der Preisangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Agentur innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Der Projektvertrag kommt mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung der Agentur bzw. mit einer uneingeschränkten Annahme durch den Kunden eines speziell ausgearbeiteten Angebots der Agentur zustande. Er kommt auch dann zustande, wenn die Agentur mit der Ausführung der beauftragten Leistungen beginnt.

2.2.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Agentur und Kunde ist der schriftlich geschlossene Projektvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Agentur vor Abschluss des Projektvertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3.
Ergänzungen und Abänderungen des Projektvertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Agentur nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung innerhalb von 1 Woche bei der anderen Seite eingeht.

2.4.
Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende bzw. im ersten Beratungstermin gemeinsam verfasste Briefing für den Auftrag. Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.

2.5.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, die Erbringung der Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

2.6.
Für bestimmte Leistungen gelten nachfolgende Bedingungen:

  1. Printdesign
    1. Werden Leistungen im Bereich Printmedien beauftragt, erhält der Kunde von der Agentur einen finalen Korrekturabzug als Ausdruck per Post oder als PDF-Datei per Mail. Diesen gibt der Kunde für den Druck bzw. die Produktion frei. Der freigegebene Korrekturabzug ist maßgeblich für die vereinbarte Beschaffenheit der geschuldeten Leistung. Die Agentur haftet nicht für inhaltliche Fehler (Text/Bild), die vom Kunden freigegeben wurden.
    2. Farben werden vom Kunden nach Vorlage eines Farbfächers, Trägermaterialien (Papier etc.) nach Vorlage entsprechender Muster ausgewählt. Es ist unvermeidbar, dass es beim Druck-/ Produktionsvorgang zu minimalen Farbabweichungen kommen kann. Die Parteien sind sich daher einig, dass geringfügige Farbabweichungen keinen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB begründen. Um die Farbwirkung auf dem Originalmaterial sicherzustellen, empfiehlt die Agentur einen Andruck durch den ausgewählten Druckbetrieb anfertigen zu lassen, die Kosten hierfür trägt der Kunde.
  2. Webdesign / Programmierung
    1. Nach Erhalt der Auftragsbestätigung vom Kunden nimmt die Agentur die Arbeit unter dem Projektvertrag auf und erstellt innerhalb der vereinbarten Frist (ohne genaue Termin-Vereinbarung: innerhalb von maximal 14 Arbeitstagen) einen entsprechenden Musterentwurf.
    2. Bei Fertigstellung einer Webseite gewährleistet die Agentur einen aktuellen Stand der jeweils verwendeten Software und die fehlerfreie Darstellung der Webseite in den gängigen, zur Zeit der Veröffentlichung aktuellen und gebräuchlichen Browsern. Nach der Fertigstellung der Webseite liegt die Verantwortung für die Aktualität der Software beim Kunden, es sei denn der Kunde beauftragt die Agentur mit einem Wartungsvertrag. Die Software sollte jedoch – wie jede Software – von Zeit zu Zeit durch den Kunden aktualisiert werden, um etwaige Programmierfehler zu entfernen und eventuell auftretende Sicherheitslücken zu beseitigen.
    3. Webseiten werden dem Kunden zur Prüfung und Abnahme zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat das Recht, nach Einsichtnahme des ersten Entwurfs, Änderungen/Nachbesserungen zu verlangen. Nachträglich darüber hinausführende Änderungswünsche bewirken eine entsprechende Abrechnung des entstehenden Zusatzaufwands auf Stundensatzbasis der aktuellen Preisliste. Eine Nichtabnahme der Nachbesserungsentwürfe der Agentur, in Verbindung mit einem Auftragsrücktritt, entbindet den Kunden nicht von seiner verbindlich erteilten Bestellung, d.h. die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene / geleistete Arbeiten und das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
    4. Technologische Entwicklungen bezüglich des zur Darstellung verwendeten Programmcodes können jedoch nicht automatisch durch Software-Updates umgesetzt werden. Die genutzten Technologien befinden sich in einem steten Wandel, hervorgerufen durch Weiterentwicklungen, Neuerungen und Erweiterungen. Sollte die Darstellung der Webseite dadurch im Laufe der Zeit verändert oder eingeschränkt werden, bedarf es eines neuen Auftrages, um die notwendigen Anpassungen am Darstellungscode auszuführen.
    5. Erachtet die Agentur für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die Kosten.
  3. Suchmaschinenoptimierung
    1. Beauftragte Leistungen im Bereich Suchmaschinenoptimierung (SEO/SEA) erledigt die Agentur mit größtmöglicher Sorgfalt. Einen bestimmten werblichen Erfolg und/oder eine bestimmte Platzierung der Webseiten des Kunden in Suchmaschinenrankings schuldet die Agentur nicht.
    2. Die Richtlinien der jeweiligen Suchmaschinenbetreiber werden von den Parteien anerkannt. Die Agentur ist berechtigt, die Anwendung bestimmter Methoden zur Suchmaschinenoptimierung zu verweigern, wenn und soweit diese gegen die Richtlinien der Suchmaschinenbetreiber verstoßen.
    3. Wird die Suchmaschinenoptimierung durch Dritte vorgenommen, die nicht von der Agentur, sondern vom Kunden beauftragt wurden, ist eine Haftung der Agentur wegen des Suchmaschinenrankings ausgeschlossen.

 

3. Urheber- und Nutzungsrechte

3.1.
Alle Arbeitsunterlagen, vorab erstellte Entwurfsleistungen, Daten und Aufzeichnungen sowie Skizzen, Entwürfe, und
Produktionsdaten, die im Rahmen der Auftragserarbeitung von der Agentur angefertigt werden, verbleiben mit allen Rechten im Eigentum und Besitz der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten ist nicht Teil der zu erbringenden Leistung und kann vom Kunden nicht gefordert werden.

3.2.
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten
Leistungen. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Leistungen, die bei Beendigung des Projektvertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.

3.3.
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

3.4.
Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren, soweit dies nicht durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen worden ist.

3.5.
Die Leistungen der Agentur dürfen vom Kunden weder im Original noch bei der Reproduktion geändert oder nachgeahmt werden, auch nicht in Teilen. Der Kunde hat diese Verpflichtung auch von ihm beauftragten Dritten aufzuerlegen. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt von dieser Regelung unberührt.

3.6.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Projektvertrag
geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.

3.7.
Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

3.8.
Der Kunde ist für die Rechteklärung und die Beschaffung von Lizenzen für die der Agentur im Rahmen des Auftrags überlassenen Inhalte (Texte, Schriften, Bilder, Videos etc.) im Verhältnis zur Agentur und gegenüber Dritten verantwortlich. Soweit es für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist, räumt der Kunde der Agentur ein kostenloses Nutzungsrecht an den Inhalten ein. Gegenstand der Nutzungsrechtseinräumung ist ein einfaches, zeitlich auf den Auftragszeitraum beschränktes und räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränktes Recht, die übermittelten Inhalte zu vervielfältigen und zu Zwecken der Formatierung zu verändern. Der Kunde versichert, dass er die erforderlichen Rechte an allen von ihm übermittelten Inhalten hat und berechtigt ist, die Rechte daran in dem in Abs. (3) genannten Umfang auf die Agentur zu übertragen. Er versichert, dass mit der Nutzung durch die Agentur keine Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte (z. B. Urheber- und Markenrechte) und Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt werden.

 

 

4. Vergütung

4.1.
Es gilt die im Projektvertrag vereinbarte Vergütung. Die Preisgestaltung basiert dabei auf der aktuellen Agentur-Preisliste, die die Stundensätze für die jeweilige kalkulierte Leistung aufführt. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Agentur. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

4.2.
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden angemessene Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.

4.3.
Wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung in einem bei Abschluss des Projektvertrages nicht vorhersehbaren erheblichen Umfang ändern, ist die Agentur nur verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, nachdem die Parteien eine entsprechende Anpassung der Vergütung vereinbart haben. Dies gilt ebenso im Falle von vom Kunden gewünschten Änderungen.

4.4.
Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes aus Gründen, die nicht von der Agentur zu vertreten sind, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr, soweit der Kunde nicht nachweist, dass der Agentur dadurch kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist: Bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, bis weniger als zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 90%.

4.5.
Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

4.6.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur
zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde ist nicht zur Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag berechtigt.

4.7.
Ist der Kunde mit der Begleichung der Rechnung trotz angemessener Nachfristsetzung in Verzug, so kann die Agentur vom
Vertrag zurücktreten, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und die weitere Ausführung der vertraglichen
Dienstleistungen verweigern. Dies gilt ebenso bei Nichteinlösung von Schecks, Zahlungseinstellung, Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gegen den Kunden oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

4.8.
Support-, Beratungs- und/oder redaktionelle Leistungen, die aus einem Laufzeitvertrag herrühren, mit einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zum Monatsende, sind quartalsweise und im Voraus fällig. Diese Leistungen sind i.d.R. im Voraus und vor
Veröffentlichung erbracht. Werden die erbrachten Leistungen nicht abgerufen, oder kommen diese nicht zum Einsatz, ist eine Rückvergütung ausgeschlossen.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Agentur aus dem Projektvertrag oder anderer laufender Geschäftsbeziehungen (nachfolgend „gesicherte Forderungen“) behält sich die Agentur das Eigentum an gelieferten Produkten vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch über alle eventuell mit übertragenen weiteren Schutzrechten des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts.

5.2.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die Agentur unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf, die der Agentur gehörenden Produkte erfolgen.

5.3.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Agentur berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Projektvertrag zurückzutreten oder/ und die Produkte auf Grund des
Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Agentur ist vielmehr berechtigt, lediglich die Produkte herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Preis nicht, darf die Agentur diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

6. Geheimhaltungspflicht der Agentur

6.1.
Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu Stillschweigen zu verpflichten. Das gilt nicht für Kenntnisse,

  • die der Agentur vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren,
  • der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren,
  • der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der Agentur bekannt oder allgemein zugänglich wurden,
  • im Wesentlichen Informationen entsprechen, die der Agentur zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden,
  • aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu
    offenbaren sind, vorausgesetzt dass der Kunde rechtzeitig vorher über die Offenbarung schriftlich informiert wurde, oder
  • von dem Kunden zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.
  •  

7. Pflichten des Kunden

7.1.
Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projektvertrages benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.

7.2.
Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem Projektvertrag Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

 

8. Gewährleistung und Haftung der Agentur

8.1.
Die Haftung der Agentur auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug,
mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Art. 8. eingeschränkt.

8.2.
Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet die Agentur nur, sofern vertragswesentliche Pflichten verletzt werden. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb vertraut und vertrauen darf. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur Leistung und gegebenenfalls deren Freiheit von Mängeln, die ihre Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Anwendung der Leistungen ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.

8.3.
Soweit die Agentur gemäß Art. 8.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Agentur bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistungen sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistungen typischerweise zu erwarten sind.

8.4.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur.

8.5.
Der Kunde stellt die Agentur von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die Agentur stellen wegen eines Verhaltens, für das der Kunde nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt.

8.6.
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur im Rahmen der Auftragserteilung erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.

8.7.
Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

8.8.
Die Agentur gewährleistet, dass die Leistung der Agentur nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme. Der Kunde hat die Agentur unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich über Mängel zu informieren. Er stellt im Rahmen des Zumutbaren den Mangel fest, grenzt ihn ein und dokumentiert ihn schriftlich. Mit der Mängelbeseitigung hat die Agentur unverzüglich nach Mitteilung zu beginnen. Werden erhebliche Mängel von der Agentur nicht innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist ab Eingang der Mängelanzeige behoben, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen mit der Erklärung, dass er die Mängelbeseitigung nach Ablauf dieser Frist ablehne und einen Dritten mit der Beseitigung der Mängel beauftragen werde.

 

9. Verwertungsgesellschaften

9.1.
Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

9.2.
Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

 

10. Leistungen Dritter, Wettbewerb

10.1.
Von der Agentur eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzten, freie Mitarbeiter oder Dritte im Laufe der auf die Beendigung des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Zustimmung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit der Erbringung von Leistungen zu beauftragen, die im Wettbewerb zu von der Agentur angebotenen Leistungen stehen.

 

11. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

11.1.
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

11.2.
Die Agentur haftet nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse unter Einsatz unzureichender EDV-Anlagen des Kunden,
entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und mittelbare Schäden und Folgeschäden.

11.3.
Die Agentur haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten

 

12. Media-Planung und Media-Durchführung

12.1.
Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr
zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

12.2.
Die Agentur bemüht sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Kunden bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiter zu geben, ein Anspruch besteht insoweit nicht.

12.3.
Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.

 

13. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

13.1.
Der Projektvertrag tritt mit einer schriftlichen Bestellung oder der Unterzeichnung des Angebotes in Kraft. Er wird für die im Projektvertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Projektvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, oder ist eine Übernahme oder Fortführung eines vorher befristeten Vertrages vereinbart, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

 

14. Streitigkeiten

14.1.
Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden vom Kunden und der Agentur geteilt.

 

15. Schlussbestimmungen

15.1.
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

15.2.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Bochum, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Auf- enthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahekommt. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftragnehmern deutsches Recht anwendbar.

Stand September 2023